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Trinkwasserqualität; Anzeigepflichten

Der Vollzug der Trinkwasserverordnung durch die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und die staatlichen Überwachungsbehörden (Gesundheitsämter) soll eine einwandfreie Trinkwasserversorgung der Verbraucher sicherstellen.

Beschreibung

Am 1. Januar 2003 ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung vom 21. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie wurde seit 2011 mehrfach geändert. Die letzte Änderung trat am 27.06.2020 in Kraft.

Ziel der Trinkwasserverordnung ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

Qualitätssicherung

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen akkreditierten Laboren durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die im jeweiligen Bundesland zuständige Benannte Stelle zugelassen werden. In Bayern ist hierfür die Benannte Stelle am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

Verbraucherinformation

Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

Anzeigepflicht

Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 TrinkwV dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z.B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.

Rechtsvorschriften

Links

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Stand: 20.08.2021

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
 

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